Allgemeine Mietbedingungen für Veranstaltungstechnik und Bühnentechnik
1. Mietgegenstand:
a) Der Vermieter vermietet dem Mieter die in der Mietvereinbarung oder dem Mietvertrag spezifizierte Veranstaltungs- und Bühnentechnik (im Folgenden „Mietgegenstand“ oder „Mietsache“ genannt) für einen vereinbarten Zeitraum.
b) Der Mieter ist für den ordnungsgemäßen Umgang mit dem Mietgegenstand verantwortlich und trägt während der Mietdauer sämtliche Kosten für den Betrieb des Mietgegenstandes.
2. Mietdauer:
a) Die Mietdauer beginnt am Tag der Übergabe des Mietgegenstandes und endet am Tag der Rückgabe, wie in der Mietvereinbarung, der Auftragsbestätigung oder dem Mietvertrag festgelegt.
b) Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer behält sich der Vermieter das Recht vor, zusätzliche Gebühren zu erheben oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
3. Zustand des Mietgegenstandes:
a) Der Mietgegenstand wird dem Mieter in einem betriebsfähigen Zustand übergeben. Der Mieter hat das Recht, den Mietgegenstand vor der Übernahme zu inspizieren und etwaige Mängel dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
b) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigungen zu schützen. Jegliche Schäden oder Verluste während der Mietdauer sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.
4. Nutzung des Mietgegenstandes:
a) Der Mieter sorgt eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen, Sperrungen und Konzessionen.
b) Der Mieter trägt Sorge für eine freie Zufahrt auf das Veranstaltungsgelände bis zum Erbringungsort. Dies beinhaltet neben den notwendigen Tonnagen, Breiten, Höhen und Längen auch die entsprechende Befahrbarkeit des Untergrundes (verdichteter Boden, schnee-/eisfrei)
c) Der Mieter sorgt während der Mietdauer für die Regen- und Windsicherung der gemieteten Sache. Im Winter ist zusätzlich auf dauerhafte Schnee- und Eisfreiheit zu achten.
d) Im Sturmfall (ab Windstärke 8, 17m/s) sind entsprechende, sichernde Maßnahmen einzuleiten (für Bühnen: Abwurf der Planen/Gazen, Einstellung des Bühnenbetriebs)
e) Die Mietsache ist in Art und Umfang nur im technisch möglichen und erlaubten Rahmen zu nutzen (Benutzerhandbuch, Statik, Belastungstabellen). Der Mieter ist während der Nutzung dafür verantwortlich zu kontrollieren, dass diese Vorgaben eingehalten werden.
f) Die Nutzung ist ausschließlich von fachkundigem Personal oder durch unterwiesene Personen zu gewährleisten.
g) Dem Mieter ist eine Vermietung an Dritte nur nach Rücksprache und Genehmigung durch den Vermieter gestattet.
h) Sollten die örtlichen Gegebenheiten nicht den Absprachen entsprechen und daraus zusätzliche Warte-, Arbeits-, und/oder Standzeiten entstehen, kann der Vermieter diese dem Mieter in Rechnung stellen. Dies gilt auch für daraus resultierende Verpflegungs- und Übernachtungskosten.
i) Außerhalb der Veranstaltungszeiten stellt der Mieter eine dauerhafte Sicherung/Bewachung der Mietsache. Bei Bühnen agiert diese zusätzlich als Bühnenwache und leitet im Bedarfsfall Sicherungsmaßnahmen ein (siehe Punkt 4c+d)
5. Mietgebühren und Zahlungsbedingungen:
a) Die Mietgebühren für den Mietgegenstand werden in der Mietvereinbarung, der Auftragsbestätigung oder dem Mietvertrag festgelegt.
b) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgebühren gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu entrichten.
c) Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen oder Mahngebühren anfallen.
d) Soweit nicht anders vereinbart, bindet sich der Vermieter für 14 Tage nach Angebotsunterbreitung an den angegebenen Preis.
6. Haftung und Versicherung:
a) Der Mieter haftet für sämtliche Schäden am Mietgegenstand, die während der Mietdauer durch unsachgemäße Nutzung, Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen.
b) Der Mieter ist verpflichtet, eine geeignete Versicherung abzuschließen, die den Mietgegenstand gegen Schäden, Verluste oder Diebstahl während der Mietdauer abdeckt. Der Vermieter kann den Abschluss einer Versicherung nachweislich verlangen.
c) Sollten durch den Mieter entstandene Schäden eine Folgenutzung des Mietgegenstandes nicht möglich machen und dem Vermieter eine Weitervermietung unmöglich gemacht werden, können Ersatzansprüche geltend gemacht werden.
d) Der Transport sowie Auf- und Abbau obliegen allein dem vom Vermieter eingesetztem Personal. Es ist dem Mieter nicht gestattet, den Mietgegenstand ohne Absprache und Zustimmung des Vermieters zu transportieren oder auf-/abzubauen.
7. Rückgabe des Mietgegenstandes:
a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat, mit Ausnahme normaler Abnutzung. Verschmutzungen/Kleberückstände, die durch den Einsatz beim Mieter entstanden sind, sind durch diesen zu entfernen. Notwendige Reinigungskosten können im Nachgang dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
b) Bei verspäteter Rückgabe des Mietgegenstands behält sich der Vermieter das Recht vor, zusätzliche Gebühren zu erheben.
8. Stornierung, Rücktritt:
a) Bei Stornierung des bestätigten Mietvertrages durch den Mieter gelten folgende Fälligkeiten:
– ab 60 Tage vor Mietbeginn 25%,
– ab 30 Tage vor Mietbeginn 50%,
– ab 14 Tage vor Mietbeginn 75%,
– ab 7 Tage vor Mietbeginn 100% vom Auftragswert.
b) Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Mietvereinbarung oder den Mietvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
c) Dem Vermieter entstehen keine Kosten durch den Mieter, wenn durch unvorhersehbaren Ausfall der Mietsache, keine vereinbarte Bereitstellung dieser erfolgen kann (Unfall, Schaden durch Vormieter).
9. Sonstige Bestimmungen:
a) Änderungen oder Ergänzungen der Mietvereinbarung oder des Mietvertrags bedürfen der Schriftform.
b) Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
c) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Mietvereinbarung oder diesem Mietvertrag ist der Sitz des Vermieters.